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Das mindert Ihren steuerpflichtigen Gewinn
Das mindert Ihren steuerpflichtigen
Gewinn
Die Betriebsausgaben, das sind
die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, vermindern sowohl
beim Bilanzierenden als auch beim Überschussrechner den steuerlichen Gewinn. Bei der
Verrechnung besteht nur insofern ein Unterschied, als der Bilanzierende die
Betriebsausgaben in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand in dem Jahr, zu dem sie
wirtschaftlich gehören, verrechnen muss, wogegen der Überschussrechner die
Betriebsausgaben in dem Jahr zu verrechnen hat, in dem er die Ausgaben tätigt. Für alle
Betriebsausgaben sollen ordnungsgemäße Belege vorhanden sein. Unter anderem kommen in
Betracht:
1. Geringwertige
Wirtschaftsgüter (§ 13 EStG; Rz. 3893 ff. EStR
2000)
Voll abzugsfähig sind die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn sie für das einzelne
Anlagegut 400 € nicht übersteigen, z. B. Handy,
Anrufbeantworter. Es kommt nicht auf die Höhe der Fakturensumme an. Wenn z. B. zwei
selbständig zu bewertende Anlagegüter zu je 400 € angeschafft werden und daher
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