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SWK 10, 1. April 2004, Seite 396

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

(BMF) - Nach § 160 Abs. 4 BAO hat das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen, wenn die maßgebenden Abgaben entrichtet worden sind, wenn Sicherheit geleistet oder wenn Abgabenfreiheit gegeben ist.

Dies gilt u. a. für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, deren Ausstellung zwecks Löschung einer GmbH im Firmenbuch beantragt wird.

Sind bei einer GmbH keine Abgabenrückstände vorhanden und - abgesehen von einem Berufungsverfahren - keine Abgabenverfahren mehr offen und sind die im Berufungsverfahren strittigen Beträge entrichtet (oder ist für sie Sicherheit geleistet), so besteht kein Grund für die Nichtausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Die Löschung der GmbH im Firmenbuch hat nämlich bloß deklaratorischen Charakter (z. B. ; ). Eine GmbH besteht auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch fort, solange ein Vermögen vorhanden ist und Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldnern bestehen ().

Die Rechtspersönlichkeit der GmbH besteht so lange fort, als noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist (z. B. ).

Zur Vertretungsbefugnis nach Löschung der GmbH siehe § 15a GmbHG. Zur Nachtragsli...

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