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SWK 10, 1. April 2004, Seite 389

Zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie

Eine Gutschrift der Investitionszuwachsprämie ist auch nach Überschreiten der Frist laut Rz. 8229 EStR 2000 möglich

Elmar Giesinger

Laut der geänderten Rz. 8229 der EStR 2000 ist eine Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie mittels Abgabe des Formulars E 108e nur bis zum Tag des Ergehens des Bescheides (Einkommensteuerbescheid, Feststellungsbescheid oder KöSt-Bescheid des jeweiligen Jahres) möglich. Eine „nachträgliche" Geltendmachung sei ausgeschlossen. Da gemäß § 108e Abs. 4 letzter Satz EStG das Verzeichnis als eigene Abgabenerklärung gilt, hat das Finanzamt entsprechend der BAO auch dann ein Veranlagungsverfahren durchzuführen, wenn die Geltendmachung erst nach Ergehen des Bescheides erfolgt. Ein solches Veranlagungsverfahren ist innerhalb der Bemessungsverjährung (fünf Jahre) durchzuführen und die Investitionszuwachsprämie ist gutzuschreiben.

Zur Stützung ihrer Rechtsansicht verweisen die EStR in Rz. 8229 auf das VwGH-Erkenntnis vom , 83/13/0091, das zu § 28 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 ergangen ist. Gem. § 28 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 konnten auf Antrag steuerfreie Beträge gebildet werden, die, falls dem Antrag aufgrund der der Erklärung beigelegten Verzeichnisse oder aufgrund der in der Nachfrist ans Finanzamt eingereichten Verzeichnisse stattgegeben wurde, die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer dieses Veranlagungsjahres minderten. Die Entscheidung betreffend die steuerfreien Beträge musst...

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