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Kündigung eines Treuhandvertrags bei atypischer stiller Gesellschaft
https://doi.org/10.47782/oeba202205038301
§§ 914, 1021 ABGB; § 180, 181, 184 UGB
Wenn ein Treuhänder das Recht hat, die mittelbare Gesellschaftsbeteiligung des Treugebers ohne Rücksicht auf dessen geschäftliche Interessen durch bloße Kündigung der Treuhandbeziehung zu beenden, dann spricht nichts dafür, dass er in Ansehung dieses Rechts zur Kündigung der Beteiligung an der atypischen stillen Gesellschaft einer weitergehenden Innenbindung unterliegen sollte.
Aus der Begründung:
Die Rechtsvorgängerin der Bekl, die G AG, schloss mit der B GesmbH & Co KG (kurz: B) mit Wirkung einen atypisch stillen Gesellschaftsvertrag, in dem vorgesehen war, Anteile dieser Beteiligung an Dritte zu übertragen. Der zwischen der B und der G abgeschlossene Gesellschaftsvertrag lautet wie folgt:
„VIII. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der KG beginnt jeweils am 1.11. und endet am darauffolgenden 31.10. …
XIII. Dauer der Gesellschaft, Kündigung
1. Die stille Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet. Eine Kündigung (ganz oder tw) der stillen Gesellschaft durch die KG ist erstmals mit Wirkung zum möglich. Ab diesem ZeitPkt kann die stille Gesellschaft durch die KG jährlich mit W...