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ÖBA 5, Mai 2022, Seite 381

Haftungsbeschränkung eines ehemaligen Gemeinschuldners pro viribus

https://doi.org/10.47782/oeba202205038101

§ 35 EO; § 2, 46, 125 IO

Der Haftungsbeschränkung pro viribus liegt der Gedanke zugrunde, dass der Schuldner nach Insolvenzaufhebung nicht schlechter, aber auch nicht besser behandelt werden soll, als wäre das Insolvenzverfahren noch anhängig. Auf diese Haftungsbeschränkung kann sich ein ehemaliger Schuldner daher nicht berufen, wenn der ehemalige Insolvenzverwalter zur Hereinbringung rechtskräftig bestimmter Kosten Exekution nur auf den pfändbaren Teil der Pension des Schuldners führt, der während eines Insolvenzverfahrens der Insolvenzmasse zugeflossen und zur teilweisen Befriedigung der Massegläubiger verwendet worden wäre.

Aus den Entscheidungsgründen:

Über das Vermögen des Kl wurde mit Beschluss des LG Leoben vom das Konkursverfahren eröffnet und der Bekl zum MV bestellt. Das InsGer bestimmte mit Beschluss vom die Kosten des MV als RA in einem bestimmten (von ihm für die Masse geführten) Verfahren mit € 14.758,06.

Während des Insolvenzverfahrens floss der pfändbare Teil des Pensionsbezugs des Kl bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft der Insolvenzmasse zu und wurde zur (tw) Befriedigung der Massegläubige...

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