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SWK 10, 1. April 2004, Seite 73

IV. Pauschalabgabegesetz

Michael Tumpel

Anders als nach dem Begutachtungsentwurf ist die Bestätigung eines Kreditinstituts nach der RV nicht mehr Voraussetzung für die Löschung der Abgabenschulden. Vielmehr regelt § 1 PauschAbgG: „Dieser Nachweis hat die Bezeichnung des Kreditinstitutes, den Betrag, als Verwendungszweck ‚Pauschalabgabe', den Namen und die Anschrift des Auftraggebers sowie dessen Versicherungsnummer (§ 31 Abs. 4 Z 1 ASVG) bzw. Firmenbuchnummer (§ 30 Firmenbuchgesetz) zu enthalten. Hat eine natürliche Person keine Versicherungsnummer, so ist ihr Geburtsdatum anzugeben. Ist der Auftraggeber keine natürliche Person und hat er keine Firmenbuchnummer, so ist seine (wiederkehrend zu erhebende Abgaben betreffende) Steuernummer anzugeben. Der Antrag ist vor Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) des Bescheides zu stellen."

Nachweise solcher Bareinzahlungen reichen für den Kunden als Nachweis der Pauschalabgabenentrichtung. Solche Nachweise sind der Abgabenbehörde im Original vorzulegen.

Die Kreditinstitute haben gem. § 2 Abs 3 PauschAbgG keine Verpflichtung zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben auf dem Nachweis der Bareinzahlung. Kreditinstitute dürfen allerdings Einzahlungsbestätigungen, die keinen Namen und keine Anschrift enthalten, nicht vornehm...

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