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Zu Inhalt und Bestimmbarkeit einer FX-Kreditschuld
https://doi.org/10.47782/oeba202205037601
§§ 907b, 983, 988 ABGB; § 6 KSchG
Ein FX-Kreditvertrag ist ohne eine wirksame Vorschrift über die Umrechnung der Fremdwährung in Euro nur dann umsetzbar, wenn die Aus-, Rück- und Zinszahlung allein in der Fremdwährung erfolgen würde. Werden im Kreditvertrag alle Beträge ausschließlich in Euro angegeben und wird ein Umrechnungsmodus zwischen Fremdwährung und Euro nicht vereinbart, kann dies nicht durch eine analoge Anwendung von § 907b ABGB saniert werden.
Ist die Kreditsumme als Hauptleistungspflicht der Kreditgeberin nicht ausreichend konkretisiert, folgt daraus, dass der Kreditvertrag nicht wirksam zustande kam, weil die essentialia negotii nicht bestimmt oder zumindest bestimmbar iSd § 869 ABGB sind.
Aus der Begründung:
Die bekl Bank verpflichtete sich 2003, dem Kl einen in Euro und FX einmalig ausnützbaren Kredit „bis zum Gegenwert von € 50.000“ zur Verfügung zu stellen. Der Kredit soll 2025 endfällig zurückgezahlt werden. Der Kl konnte die Kreditsumme laut Vertragsbedingungen jederzeit in Euro oder andere FX konvertieren, wobei als variabler Sollzinssatz bei Ausnützung in Euro 4,875% und bei Ausnützung in FX 1,375% pa vereinbart wurden.
Der Kreditvertrag...