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Die Umsatzsteuerrichtlinien erläutern die Behandlung der gemischt genutzten Grundstücke
Auswirkungen des Seeling-Urteils und Änderungen des Eigenverbrauchs auf Grund der USt-Novelle 2004
Eine Änderung bzw. Ergänzung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 vom setzt sich eingehend mit den Auswirkungen des Urteils des EuGH C-269/00, Seeling, und den Änderungen des Eigenverbrauches auf Grund der Umsatzsteuernovelle 2004 auseinander. Der Änderungserlass unterscheidet bei der Behandlung der nicht unternehmerischen Nutzung eines sonst unternehmerisch genutzten Grundstückes folgende Zeiträume:
1. Zeitraum zwischen bis
Die auf die nicht unternehmerische Nutzung eines gemischt genutzten Grundstückes entfallenden Vorsteuern sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Das Urteil des EuGH C-269/00, wonach die Verwendung eines insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Betriebsgebäudes für den privaten Bedarf des Unternehmers keine steuerfreie Vermietung eines Grundstückes i. S. der 6. EG-RL ist, da eine Vermietung an sich selbst begrifflich nicht möglich ist, ist nicht anzuwenden. Dies deshalb, weil Österreich von der Ausnahmeregelung des Art. 17 Abs. 6 zweiter Unterabsatz der 6. EG-RL Gebrauch gemacht hat. Danach kann ein Mitgliedstaat die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der 6. EG-RL (das ist für Österreich der Zeitpunkt des Beitrittes am ) bestehenden innerstaatlichen Vorsteue...