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(Keine) schuldbefreiende Auszahlung bei Namenssparbüchern
https://doi.org/10.47782/oeba202205036701
Mit der in § 32 Abs 4 BWG normierten Einschränkung der Auszahlungsbefugnis an den „identifizierten Kunden“ ist die Auszahlung an den ursprünglichen Sparkunden, also an den „Eröffner“ des Sparbuchs gemeint. An eine andere Person (ausgenommen Bevollmächtigte oder Rechtsnachfolger) dürfen Sparguthaben nicht ausbezahlt werden. Erfolgt die Auszahlung an eine andere Person, ist die Zahlung nicht schuldbefreiend.
Aus der Begründung:
Die bekl Bank zahlte am von einem bei ihr geführten Sparbuch einen der Klagesumme entsprechenden Betrag an eine unbekannte Person, die sich ihr gegenüber als jene (mittlerweile verstorbene) Kundin ausgab, auf die die Sparurkunde („Namenssparbuch“) lautete. Diese wies der Bekl neben dem Sparbuch einen auf die tatsächliche Kundin lautenden „Stammausweis“ der „Stadtwerke“ (auf dem sich zwar ein Foto aber weder eine Unterschrift noch ein Geburtsdatum befand) sowie deren Staatsbürgerschaftsnachweis vor. Die bekl Bank verglich vor Auszahlung die Unterschrift der das Sparbuch vorlegenden Person mit jener ihrer Kundin.
Die kl Verlassenschaft nach der verstorbenen Kundin begehrt von der Bekl Zah...