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Darf beim Erben/Schenken/Stiften von Aktien vom Börsenkurs abgewichen werden?
Keine uneingeschränkte Maßgeblichkeit
In den letzten Jahren sind immer mehr österreichische Aktiengesellschaften an nationale und internationale Börsen gegangen und haben dort - mit unterschiedlichem Erfolg - reüssiert. Insbesonders im Bereich der New Economy schlitterten etliche Unternehmen nach dem IPO in die Insolvenz, das international seit 2001 beobachtete „Platzen der New-Economy-Blase" fand auch in Österreich statt. Die erbschafts- und schenkungssteuerlichen Auswirkungen einer unentgeltlichen Übertragung von börsennotierten Aktien unter besonderen Umständen (insbesonders bei fehlender Realisierbarkeit während der „lock-up-period") sind Gegenstand der folgenden Abhandlung.
I. Die Bewertung börsennotierter Anteile nach § 13 Abs. 1 BewG - Grundsätze und Ausnahmen
1. Allgemeines zur Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen im ErbStG
Anteile an Kapitalgesellschaften sind in einer logischen Reihenfolge zu bewerten:
• Börsenkurs
• Verkäufe von Anteilen
• Schätzung mithilfe des Wiener Verfahrens 1996.
Diese Reihenfolge liegt darin begründet, dass die Elemente des Marktes immer berücksichtigt werden müssen, bevor zu Schätzungen und Fiktionen bei der Bewertung gegriffen wird. Von dieser logischen Reihenfolge darf wegen des Wortlautes des Gesetzes g...