Stiftungshandbuch 2013
2. Aufl. 2013
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S. 83
5.1 Stiftungs- und zivilrechtlich
5.1.1 Zuwendungen anlässlich der Errichtung
5/1
Das Mindestvermögen bei Errichtung einer Privatstiftung (sowohl unter Lebenden als auch von Todes wegen) beträgt EUR 70.000,–. Zu diesem und zur Gründungsprüfung siehe bereits Rz 2/15 ff.
5/2
Da die Widmung des Mindestvermögens in der Stiftungsurkunde vorzunehmen ist, können sich nur Stifter zur Widmung desselben verpflichten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass auch die tatsächliche (faktische) Aufbringung durch den oder alle Stifter erfolgen muss. Die Aufbringung von Vermögen durch jeden einzelnen Stifter ist für die Erlangung der Stifterstellung nicht erforderlich (siehe bereits Rz 2/21).
Widmungsfähig sind grundsätzlich alle körperlichen und unkörperlichen Sachen, die einen Vermögenswert darstellen und die geeignet sind, auf die Privatstiftung übertragen zu werden. Ob Dienstleistungen eine taugliche Sacheinlage darstellen, ist allerdings strittig.
5/3
Darüber hinaus kann anlässlich der Errichtung der Privatstiftung weiteres Vermögen in der Stiftungsurkunde gewidmet werden. Über das Mindestvermögen hinausgehendes Vermögen kann aber auch im Zuge der Errichtung der Privatstiftung in einer Stiftungszusatzurkunde erfo...