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Kein Vorsteuerabzug für einen Sportverein bei Errichtung von Sportstätten
VwGH: Unechte Steuerbefreiung auch bei Überlassung von Sportstätten an Dritte
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 sind „gemeinnützige Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersports ist" (Sportvereine),prinzipiell unecht umsatzsteuerbefreit. Sie schulden somit zwar keine Umsatzsteuer, sind aber auch vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, was sich gerade bei Investitionsvorhaben negativ auswirken kann. Die Steuerbefreiung gilt aber nach § 6 Abs. 1 Z 14 zweiter Halbsatz leg. cit. u. a. nicht für Gewerbebetriebe oder begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe i. S. d. § 45 Abs. 3 BAO (z. B. ein Sportplatzbuffet). Sie umfasst damit de facto also vor allem den eigentlichen „Sportbetrieb" als unentbehrlichen Hilfsbetrieb, aber auch Vermögensverwaltung, etwa in Form von Vermietungstätigkeiten. Kann ein Sportverein über den Umweg, dass Sportstätten auch Vereinsfremden entgeltlich zur Verfügung gestellt werden, dennoch Vorsteuer geltend machen? Verwaltungspraxis und zuletzt auch der VwGHlehnen dies ab, weil sie diese Einnahmen dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb „Sportbetrieb" zuordnen.
1. Der Sachverhalt
Zweck des gemeinnützigen beschwerdeführenden Vereines ist u. a. Sportkegeln und Stockschießen, was in einzelnen Sektionen ausgeübt wird. Unter Zuhilfenahme beträchtlicher Subvent...