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Beitragsnachschüsse an Pensionskassen
(BMF) - Das Bundesministerium für Finanzen teilt mit, dass bei ausschließlich beitragsorientierten Zusagen die Betriebsausgabenwirksamkeit durch § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a sublit. cc EStG 1988 gesetzlich mit 10 % der Lohn- und Gehaltssumme der Anwartschaftsberechtigten begrenzt ist. Die genannte 10-%-Grenze ist auf das Wirtschaftsjahr der Leistung von Pensionskassenbeiträgen zu beziehen. Demnach sind Pensionskassenbeiträge nur bis zu jener Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig, die der Lohn- und Gehaltssumme des jeweiligen Wirtschaftsjahres entspricht (zum Umfang der Lohn- und Gehaltssumme siehe Rz. 1288 EStR 2000). Diese für beitragsorientierte Zusagen ganz allgemein geltende Rechtsfolge ist auch im Fall allfälliger Beitrags-Nachschusszahlungen durch den Arbeitgeber maßgeblich. (