Immobilienbewertung im Steuerrecht
4. Aufl. 2020
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S. 222X. Das Gutachten
A. Allgemeines
Zum Nachweis der fiktiven Anschaffungskosten (bzw des gemeinen Wertes oder des Teilwertes) bedarf es der Vorlage eines Bewertungsgutachtens. Auch die Einkommensteuerrichtlinien erläutern, dass die Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten im Schätzungswege auf Grundlage der Liegenschaftsbewertung zu erfolgen hat. Die Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten hat also – im Regelfall – durch ein Sachverständigengutachten zu erfolgen. Umgekehrt kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Nachweis im Einzelfall auch auf andere Weise geführt wird, wie zB durch schriftliche Unterlagen, einen Lokalaugenschein oder eine Kombination von diesen Beweismitteln. Im Regelfall wird aber die Vorlage eines Gutachtens, mit seinem Befund und dem Urteil (dem Gutachten im engeren Sinn) notwendig (und sinnvoll) sein, unabhängig davon, von wem die Expertise abgefasst wird.
„Schließlich ist auch ein von der Partei vorgelegtes Privatgutachten ein taugliches Beweismittel mit prinzipiell gleichem Beweiswert wie ein Amtsgutachten.“
B. Gutachten im Abgabenverfahren
Nach der Rechtsprechung des VwGH gelten Gutachten – auf Basis der Bestimmungen der BAO – lediglich als Beweismitte...