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SWK 12, 20. April 2004, Seite T 83

Kein Vorsteuerabzug für private Gebäudeteile

Überfallsartige Gesetzesänderung beschlossen

Das Finanzministerium hatte vorher zweimal versucht, die für den Fiskus unseligen Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung in der Rechtssache Seeling durch eine Verteilung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes auf 20 Jahre zu beschränken. Nachdem das Proteste von allen Seiten ausgelöst hatte, wurden diese Änderungen vom Gesetzgeber nicht beschlossen. Nunmehr hat der Nationalrat still und leise am die Umsatzsteuergesetznovelle 2004 völlig unbemerkt von den Kammern, Interessenvertretungen und der Wirtschaft beschlossen. Damit ist der Vorsteuerabzug für Gebäude wieder nur für den unmittelbar unternehmerisch genutzten Teil zulässig.

Eigentlich hätte man mit einer solchen Überraschungsaktion rechnen müssen. Denn im Gesetzestext des am ausgegebenen Abgabenänderungsgesetzes 2003 ist ja eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes in der Überschrift angekündigt, obwohl der Abschnitt IV gar nicht aufscheint und freigelassen wurde. Dass die volle Gewährung des Vorsteuerabzuges für private Gebäudeteile und eine wie zuletzt einhellig in der Literatur und in Vorträgen auch seitens der Finanzverwaltung vertretene Besteuerung des Eigenverbrauches in Höhe der Normalabschreibung von nur 1,5 % jährlich nur ei...

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