Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 26, 15. September 2004, Seite 811

Stellen abgabenrechtliche Exekutionsverfahren vor Bezirksgerichten ein unzulässiges Outsourcing der Finanzbehörden dar?

Bedenken gegen § 3 Abs. 2 Abgabenexekutionsordnung

Susanne Jetschgo

In letzter Zeit mehren sich Fälle, in denen abgabenrechtliche Exekutionsverfahren, statt von den Finanzbehörden selbst erledigt zu werden, von diesen an die Gerichte „abgetreten" werden. Dies hat zur Konsequenz, dass sich zwar der Aufwand der Finanzbehörden reduziert, die Gerichte aber kaum ihrem Auftrag, effizient und Zeit sparend zu arbeiten, nachkommen können. Seit der EO-Novelle sind für das gesamte Exekutionsverfahren sachlich die Bezirksgerichte zuständig,die dann im Unterschied zu den Finanzbehörden nicht die AbgEO, sondern die EO anzuwenden haben, wobei allerdings nur geringfügige Unterschiede bestehen.Darüber hinaus S. 812kann eine Verlagerung hin zu den Bezirksgerichten dazu führen, dass sich der Abgabenschuldner mit relativer Anwaltspflicht konfrontiert sieht.

1. Regelungen der AbgEO

Die Abgabenexekutionsordnung regelt in § 3 die Zuordnung der einzelnen Vollstreckungsarten zu Abgabenbehörden und Gerichten.

Während „komplexere und schärfere" Vollstreckungsarten - wie beispielsweise Exekutionen auf unbewegliches Vermögen oder grundbücherlich sichergestellte Geldforderungen - den Gerichten zugewiesen werden, ist das finanzbehördliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren auf die „einfacheren" V...

Daten werden geladen...