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Der Vorstand wird erfinderisch
Steuerliche Behandlung von Erfindungen von Vorstandsmitgliedern
Die steuerliche Behandlung von patentierten Erfindungen von Vorstandsmitgliedern wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf, weil diese in der Regel nicht wie übliche Verbesserungsvorschläge von der Tätigkeit und Entlohnung eines Vorstandsmitgliedes mitumfasst sind. In diesem Artikel sollen die möglichen steuerlichen Behandlungsvarianten näher beleuchtet und soll geklärt werden, ob Vorstandsmitglieder auch Diensterfindungen i. S. d. § 67 Abs. 7 EStG machen können.
I. Der Begriff der Erfindung
Der Begriff der Erfindung wird im EStG nicht definiert. Da in § 38 EStG eine patentrechtlich geschützte Erfindung gefordert ist, ergibt sich die Anknüpfung an den aus dem Patentgesetz 1970 (PatG) ableitbaren Erfindungsbegriff. Das Patentgesetz fordert eine gewisse geistige Höhe für eine Erfindung. Eine Erfindung ist demnach das Ergebnis geistiger Schöpfungstätigkeit, durch die etwas Neues geschaffen wird, das vorher noch nicht vorhanden war und für den Durchschnittsfachmann nicht nahe liegend ist.
Voraussetzung für die Begünstigung des § 38 Abs. 1 EStG ist, dass die Erfindung patentrechtlich geschützt ist. Das Patent begründet die Steuerbegünstigung, wobei die Abgabenbehörde an die Feststellung des Patentamtes gebunden ist. § 38 EStG steht daher nicht bei der Verwertung von Marken...