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GrESt: Gegenleistung
• Der Begriff der Gegenleistung i. S. d. §§ 4 und 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Jede denkbare Leistung, die für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, bildet einen Teil der Bemessungsgrundlage. Steht eine Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren tatsächlichen oder „inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks, dann ist sie als Gegenleistung i. S. d. Gesetzes anzusehen. Auch Leistungen, die der Erwerber dem Veräußerer erbringt, um aus der zu erwerbenden Sache eine für ihn möglichst vorteilhafte Nutzung zu erzielen, gehören demnach zur Gegenleistung. - (§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG), (Abweisung)
(, 0077)