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SWK 2, 10. Jänner 2004, Seite S 56

Außenprüfung - Vollmachten - Fristen

Änderungen der BAO - 4. Teil

Christoph Ritz

Das AbgÄG 2003 hat die BAO u. a. im Bereich der Betriebsprüfung, der Zustellungsvollmachten, der Fristen zur Einreichung von Abgabenerklärungen, der Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung (§ 206 BAO) sowie der Aufhebung nach § 299 BAO geändert. Diese Änderungen werden im Folgenden dargestellt.

I. „Außenprüfung"

Die wichtigsten Änderungen der §§ 147 bis 151 BAO sind:

• Beseitigung der in der Verwaltungspraxis nahezu bedeutungslosen Unterscheidung zwischen Buch- und Betriebsprüfung (§ 147 BAO) und Prüfung von Aufzeichnungen (§ 151 BAO),

• einheitliche Bezeichnung als „Außenprüfung",

• einheitliche Umschreibung des Prüfungsgegenstandes.

Außenprüfungen können vorgenommen werden bei jedem, der zur

• Führung von Büchern,

• Führung von Aufzeichnungen,

• Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde

verpflichtet ist.

Bücher sind Aufschreibungen, die der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG 1988) dienen. Aufzeichnungen sind Aufschreibungen, die sonstigen abgabenrechtlichen Zwecken dienen.

Buchführungspflichten können sich insbesondere aus den §§ 189 bis 243 HGB (i. V. m. § 124 BAO) und aus § 125 BAO ergeben.

Aufzeichnungspflichten bestehen etwa nach § 126 Abs. 2 und 3 BAO, § 127 BAO (Wareneingangsbuch), § 76 EStG 1988 (Lohnkonto), § 101 Abs. 2 EStG 1988, § 18 UStG 1994, § 25a Abs. 8 UStG 1994, Art. 18 UStG 1994, § 8 Abs. 6 VersStG, § 7 Abs. 1 ErdgasAbgG, § 7 K...

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