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Nochmals zum Getränkesteuer-
Warum die Beachtung des Urteils durch die Abgabenbehörden der Gemeinden gar nicht so schwierig ist
Im SWK-Heft 33/2003, Seite S 804 ff., hat Dr. Gerwin Kürzl meines Erachtens vollkommen richtig erkannt, dass die nunmehr zur Entscheidung über die Rückzahlungsanträge betreffend die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke berufenen Abgabenbehörden der Gemeinden (auch) betriebswirtschaftliche Überlegungen bei ihrer Entscheidungsfindung einfließen lassen müssen.
Nicht konform gehe ich allerdings mit seiner pessimistischen Sicht, dass dies nicht in einer den hohen Ansprüchen eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens gerecht werdenden Form geschehen kann. Ich bin überzeugt davon, dass es möglich ist, die gestellten Fragen auf Grund der landesgesetzlichen Grundlagen in gemeinschaftsrechtlich einwandfreier Weise zu beantworten, ohne, wie er meint, „schleierhafte, sozialpolitisch-allgemeine Gerechtigkeitsüberlegungen" heranziehen zu müssen.
Bei entsprechender Qualität des Verfahrens sollten die Entscheidungen auch einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten können.
I. Zur Frage der Effektivität und Bereicherung
Die Abgabenbehörden in Salzburg haben zur Beurteilung, ob eine Getränkesteuer (so wie jede andere Abgabe) zurückzuzahlen ist, unter anderem § 182a der Salzburger Landes...