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Gewinnverteilung muss fremdüblich sein
Gewinnverteilung muss fremdüblich sein (§ 4 Abs. 1 EStG)
Ein Ehepaar gründete 1994 eine KG, in die das Einzelunternehmen des Ehegatten eingebracht wurde. Die Schulden wurden nicht eingebracht, sondern als negatives Sonderbetriebsvermögen vom Ehegatten behalten. Dafür erhielt er vertraglich einen Vorweggewinn von 15.000 € . Dies wurde als nicht fremdüblich angesehen. Der VwGH führt aus, dass die Tatsache, dass der bisherige Unternehmer weiterhin voll mitgearbeitet hat, seine Frau als Lehrerin aber nur ausgeholfen hat, auf jeden Fall einen Vorweggewinn von 15.000 € rechtfertigt. Denn die Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer Personengesellschaft richtet sich nach den Gesellschaftsbeiträgen ().