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SWK 2, 10. Jänner 2004, Seite 1

Zurechnung von Einnahmen

Zurechnung von Einnahmen (§ 2 EStG)

Der StPfl., ein Facharzt und Vorstand einer Universitätsklinik, hat auf ein auf die Universitätsklinik lautendes Konto, über das er allein verfügungsberechtigt war, als Spende bezeichnete Einnahmen von Patienten, die er behandelt hat, erhalten. Diese „Spenden" wurden vom Klinikvorstand für die Finanzierung von Ausgaben für repräsentative Zwecke verwendet. Der VwGH betont, dass auch der Gesellschafter-Geschäftsführer über das Konto der GmbH allein verfügungsberechtigt ist, ohne dass damit alle Umsätze dem Gesellschafter zuzurechnen sind. Diese „Spenden" waren auch in der Vermögensaufstellung der Klinik nach dem UOG enthalten. Werden diese für repräsentative Zwecke verwendet, dann stellen sie keine Betriebsausgaben dar, können aber dem Vorstand nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet werden, weil der Vorstand nicht Gesellschafter des Institutes ist ().

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