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Finanzstrafe: Bemessung
• Die Anhängigkeit eines Schuldenregulierungsverfahrens konnte, so wie sie einer Ermessensübung zur Geltendmachung einer Haftung nicht entgegensteht und den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht hindern kann, eine Strafbemessung nach der Schuld des Täters im Sinne des § 23 Abs. 1 FinStrG auch unter dem Gesichtspunkt der nach § 23 Abs. 3 leg. cit. gebotenen Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters nicht ausschließen. - (§ 23 FinStrG), (Abweisung)
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