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Feststellungsbescheid
• Tatbestandsvoraussetzung der behördlichen Abänderungsbefugnis und -obliegenheit nach § 295 Abs. 1 BAO ist die Abänderung, Aufhebung oder erstmalige Erlassung eines Feststellungsbescheides, ohne dass es auf den Inhalt früher ergangener und vor der aktuellen Änderung bereits wieder abgeänderter Feststellungsbescheide ankäme. Wurde ein Feststellungsbescheid abgeändert, dann steht der damit ausgelösten Abänderungsbefugnis im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO der Umstand nicht entgegen, dass der (erneut) geänderte Inhalt des Feststellungsbescheides dem Inhalt eines früher ergangenen, dann aber wieder abgeänderten Feststellungsbescheides gleicht. - (§ 295 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
(, 0018)