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Umsatzsteuer bei medizinisch nicht indizierten Leistungen
Umfassendere umsatzsteuerfreie Behandlung von ärztlichen Leistungen in Österreich
Der BFH hat in einer jüngst veröffentlichten EntscheidungSchönheitsoperationen nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung der ärztlichen Leistungen subsumiert und ist damit der Rechtsprechung des EuGH gefolgt. Seiner Ansicht nach ist für die Umsatzsteuerfreiheit einer ärztlichen Tätigkeit die medizinische Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung erforderlich. Vor diesem Hintergrund erscheint die umfassende Befreiungsbestimmung für ärztliche Tätigkeiten in § 6 Abs. 1 Z 19 UStG als zu weitreichend.
I. Rechtsauffassung des EuGH und des BFH
Art. 13 Teil A Abs. lit. c RL 77/388/EWG bestimmt die Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen oder arztähnlichen Berufe erbracht werden.
Der EuGH legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, nicht in diesen Anwendungsbereich fallen. Befreit sind nur diejenigen Leistungen, deren Zweck dem Schutz der menschlichenGesundheit dient. Ferner müssen die befreiten L...