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Haftung für die Umsatzsteuer bei Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Forderungen
Zur Regierungsvorlage eines Abgabenänderungsgesetzes 2004
Der Entwurf eines Abgabenänderungsgesetzes 2004 sieht in einem neu einzufügenden § 19a UStG 1994 bei der Abtretung von Forderungen eine Haftung des Zessionars für die Umsatzsteuer vor. Soweit der leistende Unternehmer
• den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 an einen anderen Unternehmer abgetreten hat,
• die Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, nicht entrichtet wurde, und
• die Steuer in dem vom Zessionar vereinnahmten Betrag enthalten ist,haftet der Zessionar für die in der Forderung enthaltene Steuer.
Die Regelung behandelt den Fall, dass der Unternehmer seine Kundenforderungen abtritt und in der Folge die Umsatzsteuer für den Umsatz, der der abgetretenen Forderung zugrunde liegt, nicht abführt (z. B. Liquiditätsmangel, Insolvenz). In diesem Fall kann der Zessionar, der neben dem Entgelt auch die Umsatzsteuer erhält, nicht zur Abfuhr der Umsatzsteuer an das Finanzamt verpflichtet werden. Dadurch kommt es zu beträchtlichen Steuerausfällen. Der deutsche Bundesrechnungshof (Bericht vom ; nachzulesen unter http://www.bundesrechnungshof.de/veroeffentlichung/1024.html) hat für Deutschland festgestellt, dass es insbesondere im Z...