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SWK 34, 1. Dezember 2004, Seite 956

Trotz erklärten Gesamtverlustes Überprüfung der Betriebsausgaben notwendig

Wenn der Bw., der nebenberuflich einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen betreibt, jährlich Steuererklärungen, denen eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung beigelegt ist, abgibt, ist es nicht angebracht, ohne vorherige Überprüfung der erklärten Betriebsausgaben, einzig und allein aufgrund des erwirtschafteten Gesamtverlustes, auf Liebhaberei zu erkennen.

Hinsichtlich der Einstufung einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO ist es zudem nicht ausreichend, diese allein nach dem Betätigungsfeld zu beurteilen, sondern ist auch eine Betrachtung hinsichtlich der Gestaltung dieser Tätigkeit angezeigt. Letztere Vorgangsweise ist vor allem in Hinblick auf die Umsatzsteuer und folglich die Anerkennung der Vorsteuern von Bedeutung.

Unterlässt es das Finanzamt, derartige Überprüfungen vorzunehmen, so ist der angefochtene Bescheid aufzuheben und gem. § 289 Abs. 1 BAO an die Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuverweisen. (UFS Wien vom , RV/2514-W/2002)

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