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SWK 34, 1. Dezember 2004, Seite 951

Keine Berücksichtigung der Fahrtkosten bei Verlegung des Wohnsitzes nach Fernost

Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz von Österreich in das fernöstliche Geburtsland seiner Lebensgefährtin, ohne dort einer Beschäftigung nachzugehen und muss er in der Folge für seine berufliche Tätigkeit (Abhaltung von Blockseminaren) jeweils nach Österreich fliegen, sind für die Wohnsitzverlegung objektiv gesehen private Gründe maßgeblich (vgl. ).

Eine steuerliche Absetzbarkeit der Flugkosten ist nur dann möglich, wenn die Wegverlegung des Wohnsitzes vom Ort der Tätigkeit ihre Veranlassung in der Werktätigkeit des Steuerpflichtigen hat (vgl. und , 396/70).

Fahrtkosten, die sich aus der Wahl des Wohnsitzes an einem außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Ort ergeben, gehören, wenn die Wahl des Wohnsitzes durch persönliche Gründe veranlasst ist, zu den nicht abzugsfähigen Lebensführungskosten (UFS Wien vom , RV/1725-W/02).

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