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SWK 7, 1. März 2004, Seite 13

Verfahren: Wiedereinsetzung

Primäre Voraussetzung für den Erfolg eines Wiedereinsetzungsantrages ist - wie sich schon aus den ersten Worten des § 308 Abs. 1 BAO ergibt - die Versäumung einer Frist. Hat der Wiedereinsetzungswerber eine Frist gar nicht versäumt, dann kommt die Anwendung des Rechtsbehelfes der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist nicht in Betracht, sodass einem Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist, aus welchem sich ergibt, dass die Frist gar nicht versäumt wurde, allein gestützt auf ein solches Vorbringen jedenfalls keine Folge zu geben ist. - (§ 308 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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