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Elektronische Rechnungsstellung - Die Verordnung zu § 11 Abs. 2 UStG
Die Verordnung zur elektronischen Rechnungsstellung schafft endlich Klarheit hinsichtlich der Anforderungen an elektronische Rechnungen
Die EG-Richtlinie bezüglich der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung,die von den Mitgliedsstaaten bis zum in nationales Recht umzusetzen war,wurde in Österreich durch die Anpassung des Umsatzsteuergesetz bereits mit Wirksamkeit per teilweise umgesetzt.Die Verordnung, mit der die Anforderungen der Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der elektronischen Rechnungen näher spezifiziert werden, wurde kurz vor Jahresende erlassen.
In Österreich wurde der zweite Unterabsatz des § 11 Abs. 2 des UStG bereits mit Wirksamkeit zum dahin gehend geändert, dass auch auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen als Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten und zum Vorsteuerabzug berechtigen. Voraussetzung dafür ist, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sind. § 11 Abs. 2 UStG enthielt jedoch keinen näheren Hinweis darauf, wie die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts elektronisch übermittelter Rechnungen zu gewährleisten sind, sondern überließ es dem Bundesminister für Finanzen, diese Voraussetzungen per Verordnung näher zu definieren.
I. Die Verordnungzu § 11 Abs. 2 UStG
Obwohl bereits kurz nach der Änderun...