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SWK 7, 1. März 2004, Seite 279

KESt-Erstattung durch Steuersenkung

Aufgelöste Sparbücher sollten aufbewahrt werden

Maximilian Rombold

Durch das Budgetbegleitgesetz 2003wurde der allgemeine Steuerabsetzbetrag mit Wirkung vom von887 auf1.264 angehoben. Das und die gleichzeitige Beseitigung der Einschleifbestimmungen für Einkommen unter10.000 bewirken, dass Einkommen von Arbeitnehmern unter diesem Betrag steuerfrei sind. Hochgerechnet und ohne Berücksichtigung von sonstigen steuerfreien Bezügen entspricht dies einem monatlichen Bruttobezug von ca.1.035.

Derzeit besteht Steuererklärungspflicht erst, wenn das zu veranlagende Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als € 6.975 betragen hat. Liegen gewisse Voraussetzungen des § 41 EStG 1988 vor, nämlich

• Bezug anderer Einkünfte in einem € 730 übersteigenden Ausmaß,

• Bezug von zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften im Kalenderjahr und gesonderte Versteuerung beim Lohnsteuerabzug

• oder Berücksichtigung des Alleinverdiener- bzw. des Alleinerzieherabsetzbetrages ohne Vorliegen der Voraussetzungen,

beträgt die Grenze € 8.720.

Wie den Medien und dem bereits vorliegenden Gesetzesentwurf zu entnehmen ist, soll ab dem Jahr 2005 die Steuererklärungs- und somit die Einkommensteuerpflicht e...

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