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SWK 7, 1. März 2004, Seite T 58

Vorsteuer für Geschäftsessen wieder voll abzugsfähig

Die Finanzverwaltung erkennt nach den Entscheidungen des UFS (UFS Linz, GZ RV/0479-L/03 vom und UFS Salzburg, GZ RV/915-S/02 vom ) den Vorsteuerabzug für die Bewirtung von Geschäftsfreunden zur Gänze an. Das BMF hat dazu mit Erlass vom ausgeführt: „Hinsichtlich der Frage, wann Leistungen im Zusammenhang mit einem Geschäftsessen gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 i. V. mit § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 als für das Unternehmen ausgeführt gelten, ist von der Rechtslage des EStG 1988 zum auszugehen. Im Geltungsbereich des § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 i. d. F. zum waren derartige Aufwendungen oder Ausgaben entweder zur Gänze vorsteuerabzugsberechtigt, wenn diese der Werbung dienten und die betriebliche oder berufliche Veranlassung bei weitem überwog, oder - bei Fehlen dieser Voraussetzung - zur Gänze von der Vorsteuerabzugsberechtigung ausgeschlossen.

Bezüglich des Nachweises des Werbezwecks und der überwiegenden betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung siehe Rz. 4823 der EStR 2000."

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