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SWK 7, 1. März 2004, Seite 58

Nochmals: Energieabgabenvergütung

Die Information des Fachsenats in Punkt 2 des Fachsenatsrundschreibens vom Dezember 2003 betreffend Energieabgabenvergütung ist offensichtlich im Berufsstand etwas missverstanden worden. Die Entscheidung, ob der Energieabgaben-Vergütungsanspruch für den Zeitraum bis auch allen Dienstleistungsbetrieben zusteht oder nicht, liegt alleine beim Senat 17 des VwGH. Dieser hat bis dato in der Sache noch keine Entscheidung getroffen. Damit ist der Unterbrechungsbeschluss des VwGH gem. § 26a VwGG vom , BGBl. II Nr. 170/2003, noch immer aufrecht. Das bedeutet nur, dass keine letztinstanzliche Verwaltungsbehörde (im konkreten Fall der UFS) eine Entscheidung in einem diesbezüglichen Vergütungsverfahren treffen darf, solange der VwGH das Präzedenzverfahren nicht erledigt hat. Ob sich der Senat 17 des VwGH der Rechtsansicht des Fachsenats anschließen wird, ist derzeit noch völlig offen.

Es steht demnach den erstinstanzlichen Finanzbehörden frei, abweisende Bescheide in Vergütungsverfahren zu erlassen. Sinnvoll ist dies aber nicht und dient keinesfalls der Verwaltungsökonomie. Wenn man aber auf einem Bescheid besteht (wegen des Ablaufs der Entscheidungspflichtfrist), kann man im derzeitigen Verfa...

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