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SWK 9, 20. März 2004, Seite 17

Verfahren: Aufrechnung

Das Zahlungs- und Verfügungsverbot im Sinne des § 65 AbgEO steht der Aufrechnung im Sinne des § 215 Abs. 1 BAO entgegen. Auch § 239 Abs. 2 BAO führt nicht dazu, dass das gepfändete Guthaben entgegen der Exekutionsbewilligung für Abgabenverbindlichkeiten des Abgabenschuldners Verwendung findet. § 239 Abs. 2 BAO bezieht sich nur auf Rückzahlungsanträge des Abgabepflichtigen. Eine derartige Aufrechnungsbestimmung des Abgabegläubigers findet sich in der die Wirkungen der Pfändung regelnden Bestimmung des § 65 AbgEO nicht. Die zwingende Bestimmung des § 65 AbgEO lässt auch keinen Raum für eine sinngemäße Anwendung des § 239 Abs. 2 BAO. - (§ 293 Abs. 2 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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