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SWK 9, 20. März 2004, Seite 345

Außergewöhnliche Belastung: Selbstbehalt nach Gutdünken?

Zur Neuregelung der LStR 2002 Rz. 866 durch AÖFV Nr. 242/2003

Peter Pülzl

Die Neufassung der LStR 2002 Rz. 866 durch , AÖFV Nr. 242/2003, beinhaltet die vom Verfassungsgerichtshof judizierte Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen an haushaltszugehörige Kinder im Ausland als außergewöhnliche Belastung.Die bislang von den Höchstgerichten offen gelassene Frage der Anwendbarkeit der Selbstbehaltsregelung des § 34 Abs. 4 EStG wird dabei ohne weitere Begründung verneint.

1. Erlassregelung

Rz. 866 der LStR 2002 i. d. g. F. lautet eingangs wie folgt: „Unterhaltsleistungen für Kinder werden grundsätzlich - je nach Voraussetzungen (§ 34 Abs. 7 Z 1 und Z 2 EStG 1988) - durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Unterhaltsleistungen für haushaltszugehörige Kinder im Ausland, bei denen der Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 5 FLAG ausgeschlossen ist, sind hingegen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (). Dies bedeutet, dass der halbe Unterhalt (, G 285/96; ) ohne Abzug eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden kann." Und weiters: „Es bestehen keine Bedenken, diese außergewöhnliche Belastung mit 50 € pro Monat und Kind - ohne Abzug eines Selbstbehalt...

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