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SWK 19, 1. Juli 2004, Seite 625

Liebhaberei: Unwägbarkeit oder doch nur gewöhnliches Risiko?

Die Wahrheit liegt nicht allein im Auge des Betrachters

Michael Rauscher

Lässt eine Betätigung, die typischerweise der Lebensführung zuzurechnen ist (z. B. Vermietung einer Wohnung), auf Grund der Umstände in einem absehbaren Zeitraum keinen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) erwarten, so ist sie möglicherweise vor dem Schicksal „Liebhaberei" zu retten, wenn diese Umstände als Unwägbarkeiten zu beurteilen sind. Was nach Ansicht des Abgabepflichtigen bzw. seines steuerlichen Vertreters selbstverständlich Unwägbarkeit ist, hält das Finanzamt oftmals für gewöhnliches Risiko. Die Wahrheit liegt also scheinbar allein im Auge des Betrachters. Aber Achtung: Unwägbarkeit ist nicht gleich Unwägbarkeit! Und das ist noch nicht alles!

I. Warum überhaupt Unterscheidung zwischen Unwägbarkeit und gewöhnlichem Risiko?

Droht der „kleinen Vermietung" auf Grund von Ereignissen, die dem typischen Vermietungsrisiko entspringen, die Liebhaberei, so bringen in der Praxis viele Abgabepflichtige ihr Gewinnstreben als Hauptargument gegen das Vorliegen von Liebhaberei vor. Für sie ist es unverständlich, warum Maßnahmen, die sie als Reaktion auf die schlechte Entwicklung ihrer Vermietungstätigkeit setzen, nichts an deren Beurteilung als Liebhaberei...

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