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Geschäftsführer: DB
• Es ist nicht unüblich und steht einem Dienstverhältnis nicht entgegen, wenn sich leitende Angestellte, insbesondere Geschäftsführer, bei bestimmten Verrichtungen vertreten lassen können. - (§ 41 Abs. 2 FLAG), (Abweisung)
(, 0139)