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Finanzstrafverfahren: Prüfung
• Auch eine nach § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführte Prüfung hat in dieser Norm nur ihren Veranlassungsgrund, nicht aber ihre verfahrensrechtliche Grundlage, welche sich unverändert in den Bestimmungen der §§ 147 ff. BAO findet. - (§ 99 FinStrG), (Abweisung)
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