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Prüfung der rechnerischen Überschuldung
Mit dem Gesellschafts- und Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2003 - GIRÄG 2003, BGBl. I Nr. 92/2003, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Verbindlichkeiten, für die der Gläubiger eine Rangrücktrittserklärung abgegeben hat, bei Prüfung der rechnerischen Überschuldung nicht zu berücksichtigen sind. Zuvor war eine entsprechende Rechtsauffassung zumindest vertretbar. ( v.)