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Einlagenrückzahlung unabhängig von Gesellschafterwechsel
Das Bundesministerium für Finanzen teilt unvorgreiflich der Beurteilung des konkreten Falles durch die zuständige Abgabenbehörde mit, dass der zitierte Pkt 3.2.3 des Einlagenrückzahlungserlasses vom , AÖFV Nr. 1998/88, die Unabhängigkeit des Einlagenstandes bei der Körperschaft von der Beziehung zu einem bestimmten Gesellschafter der Körperschaft zum Ausdruck bringt. Gesellschaftereinlagen führen bei der empfangenden Kapitalgesellschaft zur Bildung oder Erhöhung des Nennkapitals oder zur Bildung oder Erhöhung einer Kapitalrücklage. Das eingelegte Vermögen ist damit in das Eigentum der Kapitalgesellschaft übergegangen und gehört daher weder unmittelbar noch mittelbar einem bestimmten Gesellschafter. Es können daher auch nicht Gesellschafter über ein Evidenzkonto verfügen, dieses dient dem Ausweis der bei der Körperschaft ausgewiesenen Einlagenstände. Die Einlagenrückzahlungstechnik des § 4 Abs. 12 EStG 1988 geht von der sog. Außentheorie aus. Was von einem Gesellschafter causa societatis übertragen wird, bildet in der Körperschaft Einlagen, was von der Körperschaft an vorhandenen Einlagen tatsächlich an Gesellschafter rückgezahlt wird, ist unabhängig davon eine Einlagenrückzahlung, ob die Rückzahlung de...