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Weitere Verschärfung der Dienstgeberbeitrags- bzw. der Kommunalsteuerpflicht
Eingliederung allein entscheidend?
Die Frage der Miteinbeziehung der Bezüge des GmbH-Geschäftsführers in die Abgabepflicht für den Dienstgeberbeitrag (und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) ist ausgehend von der Definition des Dienstnehmers im § 41 Abs. 2 FLAG zu beantworten („Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988"). Wortgleich ist die Definition des § 2 lit. a KommStG 1993.
Die bisherigen Diskussionen bei der Auslegung des § 22 Z 2 EStG 1988 bezogen sich vor allem auf die Bedeutung der Wortfolge „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung". Nunmehr verlagert ein verstärkter Senat des VwGH das Schwergewicht auf § 47 Abs. 2 EStG 1988 selbst. Die dort enthaltene Legaldefinition stelle auf die Weisungsgebundenheit und auf die Eingliederung ab. Nur in Zweifelsfällen, wenn diese beiden Merkmale kein klares Bild ergeben, seien weitere Merkmale maßgeblich. Beim GmbH-Geschäftsführer sei die aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit auszublenden. Wenn die Eingliederung in den Betrieb klar erkennbar sei, sei damit allein bereits der Tatbestand des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 erfüllt.
Damit verbleibt aber i. d. R. letztlich ...