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SWK 16, 1. Juni 2004, Seite 565

Säumniszuschlagspflicht bei Masseunzulänglichkeit

Richtlinien und VwGH-Erkenntnis durch KO-Novelle überholt

Johann Fischerlehner

Mit der Insolvenzrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 75/2002, wurde eine neue Rechtslage betreffend den „Konkurs im Konkurs" geschaffen. Der durch diese Novelle neu eingefügte § 124a Abs. 1 KO regelt, dass der Masseverwalter bei Masseunzulänglichkeit unverzüglich das Konkursgericht zu verständigen und mit der Befriedigung der Gläubiger innezuhalten hat. Zweck dieser Bestimmung ist es, dem Gleichbehandlungsgebot gerecht zu werden und der Rangordnung des § 47 Abs. 2 KO zum Durchbruch zu verhelfen.

Da die konkursrechtlichen Bestimmungen gegenüber den abgabenrechtlichen Zahlungs- und Verrechnungsvorschriften Vorrang haben,stellt sich die Frage, ob durch die Bestimmungen über die Vorgangsweise bei Masseunzulänglichkeit auch die Säumniszuschlagspflicht für nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete Masseforderungen berührt werden kann.

Die Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn es endgültig unmöglich ist, alle im Lauf des Konkursverfahrens anfallenden Masseforderungen zu bezahlen. Bei bloß vorübergehenden Liquditätsengpässen ist diese Ausnahmesituation nicht gegeben. Der Masseverwalter hat dies bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 KO unverzüglich dem Konkursgericht anzuzeige...

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