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SWK 16, 1. Juni 2004, Seite 546

Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Pauschalbesteuerung der Land- und Forstwirte?

Was bisher zuwenig beachtet wird: Sowohl § 22 UStG 1994 als auch die LuF PauschVO 2001 hängen unmittelbar mit der 6. Mehrwertsteuer-RL zusammen

Erich Schwaiger

Der BFH beschloss den EuGH in mehreren Fällen mit der Klärung der Frage zu befassen, welche Tätigkeiten der Land- und Forstwirte umsatzsteuerlich pauschalierungsfähig sind.Die Aussagen des BFH deuten darauf hin, dass die österreichische Verwaltung teilweise gemeinschaftsrechtswidrig vorgeht. Weil die LuF PauschVO 2001 eine ausdrückliche Verknüpfung mit dem Gemeinschaftsrecht herstellt, hat dies auch einkommensteuerliche Konsequenzen.

§ 22 UStG 1994 regelt die Pauschalierung der Land- und Forstwirte in Österreich umsatzsteuerlich. Für den Bereich der Einkommensteuer ist eine solche Vereinfachungsmöglichkeit seit 1997 in den entsprechenden Pauschalierungsverordnungen nur mehr für Tätigkeiten vorgesehen, die in der 6. Mehrwertsteuer-RL (Richtlinie 77/388/EWG) aufscheinen. Die Verordnungen schaffen damit eine Verbindung zwischen der Einkommensteuer und dem Gemeinschaftsrecht.

Es gibt Gründe zur Annahme, dass die sehr großzügige Handhabung der Pauschalierung durch die österreichische Verwaltung - zumindest umsatzsteuerlich - in einigen Bereichen nicht dem Gemeinschaftsrecht entspricht.

I. Ausgangslage in Richtlinie 77/388/EWG

Die zitierte gemeinschaftsrechtliche Vorschrift sieht die Möglichkeit der umsat...

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