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Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt - Neuregelung des § 19 Abs. 1b UStG
Erweiterung des Reverse-Charge-Systems
Das Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird, sieht Neuerungen bezüglich der Lieferung von Gegenständen unter Eigentumsvorbehalt vor. Im Falle der Lieferung des Vorbehaltskäufers an den Vorbehaltseigentümer, dem das vorbehaltene Eigentum übertragen worden ist, soll es gem. § 19 Abs. 1b UStG künftig zum Übergang der Steuerschuld auf den Vorbehaltseigentümer kommen.Es sollen durch diese Bestimmung Steuerausfälle vermieden werden, die sich dadurch ergeben, dass der Schuldner aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten die auf die Lieferung entfallende Umsatzsteuer, die er vom Leistungsempfänger erhält, nicht abführt, der Leistungsempfänger die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer jedoch als Vorsteuer abzieht.Da für diese Maßnahme eine Ermächtigung Österreichs gem. Art. 27 der 6. EG-Richtlinie erforderlich ist, ist diese Bestimmung gem. § 28 Abs. 23 Z 4 UStG erst auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des der Veröffentlichung der Ermächtigung zu dieser Regelung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgenden Kalendermonats ausgeführt werden bzw. sich danach ereignen.
1. Anwendungsfälle des § 19 Abs. 1b UStG
§ 19 Abs. 1b UStG bestimmt, dass bei der Lieferung des Vorbehaltskäufers an den Vorbehaltseigentümer, im Falle der voran...