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Schätzung wegen fehlender Grundaufzeichnungen
Schätzung wegen fehlender Grundaufzeichnungen (§ 184 BAO)
Der Bfr. betreibt eine Gärtnerei und verkauft seine Waren als Marktfahrer an verschiedenen Ständen. Er erzielte daraus Umsätze von durchschnittlich 500.000 € . Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde eine Zuschätzung von 1,5 % vorgenommen, weil der Bfr. keine Grundaufzeichnungen (Rechnungen, Paragons, Registrierkassenstreifen etc.) geführt hatte. Der VwGH hat die Zuschätzung als rechtswidrig angesehen, weil der Bfr. im Rahmen seiner Kassabuchführung alle Bargeldbewegungen (Eingänge und Ausgänge samt den Entnahmen und Einlagen) aufgezeichnet hat. Damit waren die Bücher ordnungsgemäß und eine Schätzung unzulässig ().