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SWK 11, 10. April 2004, Seite 10

Vorsteuerberichtigung bei Konkurseinleitung

Vorsteuerberichtigung bei Konkurseinleitung (§ 16 UStG)

Die Bfr. hat die von ihr in Anspruch genommenen Vorsteuerbeträge in dem Umfang zu berichtigen, in welchem offene Forderungen der Lieferanten uneinbringlich waren. Für den einbringlichen Teil (im Rahmen der Quote) ändert sich an der vor der Konkurseröffnung gegebenen Lage nichts: Der Lieferant hatte Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, dem Bund entrichtet und vom Belieferten (im Konkursverfahren in Höhe der Quote) erhalten. Der belieferte Unternehmer hatte diesen Betrag als Vorsteuer abgezogen, der Bund somit in diesem Umfang im Ergebnis nichts erhalten. Für den uneinbringlichen Teil der Forderung konnte der Lieferant seinen Umsatzsteuerbetrag zur Gänze (nicht nur in Höhe der Konkursquote) berichtigen und in diesem Unfang einen Anspruch an den Bund geltend machen, der Bund hat korrespondierend den Anspruch auf Vorsteuerberichtigung beim Gemeinschuldner. Während der Lieferant seinen Anspruch auf Berichtigung der schon vor Konkurseröffnung entrichteten Umsatzsteuer in voller Höhe beim Bund geltend machen kann, ist der Bund mit seiner Forderung in Höhe der Vorsteuerberichtigung auf die Geltendmachung im Konkursverfahren verwiesen. Damit ist d...

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