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ÖBA 4, April 2020, Seite 270

Geltendmachung von Einzelschäden gegen ehemalige Insolvenzverwalterin

§§ 1293, 1295 ABGB; § 48, 81 IO

Zur Geltendmachung eines Einzelschadens gegen eine ehemalige Insolvenzverwalterin ist nur der Geschädigte aktivlegitimiert. Der bloße Umstand, dass eine geschädigte Bank nach Beendigung des Insolvenzverfahrens auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihren Kreditschuldner verzichtet hat, begründet nicht dessen Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Einzelschadens der Bank.

Aus den Entscheidungsgründen:

Über das Vermögen des Kl wurde im Juni 2013 mit Beschluss des BG G das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und die Bekl zur IV bestellt. Bereits im Februar 2012 bewilligte dieses Gericht einer Bank die Zwangsversteigerung der dem Kl zur Hälfte gehörenden Liegenschaft. Zugunsten der Bank war ein Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von € 1.400.000 einverleibt. Im Zuge des Exekutionsverfahrens konnten nur einige Grundstücke der Liegenschaft (parzellenweise) versteigert werden, die übrigen Grundstücke wurden 2014 im Zuge des Insolvenzverfahrens mit insolvenzgerichtlich genehmigtem Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von € 177.600 verkauft. Diesem Kaufpreis lag eine Wertminderung aufgrund von Wasserschäden zugrunde, zumal der Wert der Liegenscha...

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