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SWK 28, 1. Oktober 2004, Seite 64

IFB: Betriebserwerb

Ein Betriebserwerb liegt vor, wenn ein in sich organisch geschlossener Kreis von Wirtschaftsgütern übereignet wird, der die wesentliche Grundlage des Betriebes bildet, und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen. Bei ortsgebundenen Tätigkeiten, zu denen u. a. der Betrieb eines Hotels gehört, stellen Grundstück, Gebäude und Einrichtung die wesentliche Betriebsgrundlage dar. - (§ 10 Abs. 5 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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