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SWK 28, 1. Oktober 2004, Seite 63

Arbeitszimmer

Die ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Verwendung
eines Raumes ist vielmehr Voraussetzung, um überhaupt von einem Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn sprechen zu können. Dabei spielt die Beschäftigung von Personal keine Rolle, da diese auch in Räumlichkeiten erfolgen kann, die sich im Wohnungsverband befinden.
- (§ 20 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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