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SWK 28, 1. Oktober 2004, Seite 823

Beratungsleistung bei einer Personengesellschaft

Aufnahme von Gesellschaftern begründet Vorsteuerabzug

Marco Laudacher

In Sachen KapHag Renditefonds hat der BFH mit Urteil vom , VR 32/00 nunmehr eine Entscheidung gefällt. Für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Gründung und Aufnahme von Gesellschaftern einer Personengesellschaft, deren Betriebszweck in der Errichtung eines Gebäudes und dessen Vermietung besteht, ist der Vorsteuerabzug zulässig. Die Kosten der Beratung sind als allgemeine Kosten des Unternehmens anzusehen.

1.

(1) Dem EuGH wurden durch den BFH zwei Fragen zur Entscheidung vorgelegt, einerseits, ob eine Personengesellschaft bei Aufnahme eines Gesellschafters gegen Zahlung einer Bareinlage eine Leistung gegen Entgelt erbringt (erste Frage) und andererseits, ob ein Hilfsumsatz vorliegt, der das Recht auf Vorsteuerabzug vermittelt (zweite Frage).

(2) Im Schlussantrag des Generalanwalts vom wird in Rz. 50 ausgeführt, ein Abzug der Mehrwertsteuer (Vorsteuer), die für die im Hinblick auf die Aufnahme eines Gesellschafters erbrachten Dienstleistungen gezahlt worden sei, komme nicht in Betracht.

(3) Der Gerichtshof beantwortete die Fragen wie folgt: Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters stellt keine Erbringung einer Dienstleistung an...

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